Fragen & Antworten
Allgemein
Termine sind auch am Abend und am Wochenende möglich!
Termine und Tätigkeiten sind nach persönlicher Vereinbarung in der ganzen Schweiz und im Ausland möglich!
Ich bin mit meinem Profiteam, erfahrene Praktiker mit Universitätsabschluss, MBA, oder auch FH-Abschluss, Partner für massgeschneiderte, innovative und praxisorientierte Lösungen.
Alles aus einer Hand und damit sehr effizient und kostengünstig! Warum kostengünstig? Wir arbeiten im Team und in einem Teambüro mit modernster Infrastruktur, also effizient.
Breite fachliche Ausbildung, permanente Weiterbildung und langjährige Erfahrung sind unsere Stärken.
Kundenorientiert, flexibel und loyal.
Fragen zum folgenden Stichwortverzeichnis beantworten wir sofort:
Abrechnung Mehrwertsteuer
Abschreibungen
Administration
Adoptionszulage
AHV
AHV-Beitragspflicht
AHV-Freibetrag
AHV-Koordinationsabzug
AHV-Ergänzungsleistung (EL)
AIA, Automatischer Informationsaustausch
Aktiengesellschaft
Aktionär
Aktionärsbindungsvertrag
Aktien
Aktionariat
Aktienregister
Alimenten
Altersvorsorge
ALV Arbeitslosenversicherung
Anhang Geschäftsbericht
Anlageberatung/Vermögensberatung/Vermögensaverwaltung
Anlagevermögen
Anmeldung Mehrwertsteuer
Anstellungsverträge
Arbeitsverträge
Assessment-Center
Aufbewahrung von Sachen
Aufbewahrungspflicht
Aufwertungsreserven
Autonome Pensionskasse
Ausbildung Buchhaltung
Berufliche Vorsorge
Beratung Trennung/Scheidung
Besteuerung von Aktien
Betriebsbewilligung
Beteiligungen
Bilanz
Bilanzanalyse
Bilanzierung
Bilanzierungskriterien
Briefkastenfirma
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
BU Betriebsunfallversicherung
Buchführung, Buchführungspflicht
Buchhalter
Buchhaltung
Buchhaltungsbüro, Buchhaltungsmandate
Buchhaltungskurs
Buchhaltungspflicht, Aufbewahrungspflicht Buchhaltung
Buchhaltungsprogramme
Buchhaltungsabschluss-Service
Budget
Buisnessplan
Buisness Networking
Bundessteuer
Büroorganisation
Büro-Service
BVG
BVG-Lohnobergrenze
BVG-Mindestzinssatz
BVG-Sammelstiftung
BVG-Umwandlungssatz
Checkliste Unternehmensgründung
Datensicherheit
Debitorenbewirtschaftung
Depotstelle
Derivate
Devisen
Direkte Steuern, Quellensteuern, Steuertarife
Domizil
Domizilgesellschaft
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelte Buchhaltung
Edelmetalle
EDI Eidg. Departement des Innern
Eigenkapital, Kapitalsteuer
Eigenmietwert
Einkauf Pensionskasse
Einmalzahlung Pensionskasse
Einkommen im Ausland
Einkommenssteuer
Einschätzungsentscheid
Einzelfirma
Erbschaftsrecht
EO/EOG Erwerbsersatzordnung
Erbschaftsregelung
Erbengemeinschaft
Erbschaftssteuer
Erbvorbezug
Erfolgsrechnung
Erwerbsausfallentschädigung
FAK Familienausgleichskasse
Familienzulage
Finanzberatung
Finanzierungsberatung
Finanzbuchhaltung
Finanzdienstleistung
Finanzplanung
Fremdkapital
Firmenbeteiligung
Firmengründung
Firmendomizil, Geschäftsadresse
Firmenfinanzierung
Firmenhaftpflicht, Firmenhaftpflichtversicherung
Firmennachfolge
Firmenservice
Firmensteuer
Fixkosten
Fonds
Fondssparen mit Vorsorgeschutz
Fremdkapital / Fremdfinanzierung
Freizügigkeitskonto
Fristerstreckung
Führungsinstrumente, Führungsseminarien
Fusion, Fusionsbilanz
GAV Gesamtarbeitsvertrag
Geburtszulage
Gemeindesteuer
Gemischte Gesellschaften
Genehmigte Kapitalerhöhung
Generalversammlung
Genossenschaft
Geschäftsführung
Geschäftshaftpflicht, Geschäftshaftplichtversicherung
Gesellschafter
Gesellschaftsform
Geschäftsbericht
Geschäftsführung von Gesellschaften und Stiftungen
Geschäftsgründung
Gesellschaftsgründung
Geschäftsdomizil, Gesellschaft, Gesellschaftssitz,
Geschäftskauf
Geschäftsnachfolge, Nachfolgeregelung
Geschäftspartner
Geschäftsverkauf
Geschäftssteuer
Gewinnsteuer
GmbH
Grenzsteuerbereich
Grundstückgewinnsteuer
Gründungsdokumente
Gründen / Gründung
Gründungsbilanz
Gründungsversammlung
Haftung AG, GmbH
HR Handelsregister
Handelsregisteramt
Holding, Holdinggesellschaft
Holdingprivileg
Immobiliensteuer
Immobilien-Treuhand, Immobilienbuchhaltung
Immobilienverwaltung
Indirekte Steuern
Informatiklösung
Inkasso-Dienstleistungen
Inventar
IT-Kurse
IT-Lösung
IV Invalidenversicherung
IV-Zusatzleistung (EL)
Jahresabschluss
Jahresbericht
Juristische Personen
Kalte Progression
Kapitalabfindung
Kapitalanlagen
Kapitaleinzahlungskonto
Kapitalerhöhung
Kapitalherabsetzung
Kapitalleistung
Kapitalertrag, Kapitalertragssteuer
Kapitalauszahlung
Kapitalsteuer
Kapitalzinsen, Kapitalzinssteuer
Kassenobligationen
Kinderzulagen, Kindergeld
Kirchensteuer
KMU-Beratung
Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Konsolidierte Bilanz
Kontoplan
Kreditorenbewirtschaftung
Konkurs
Konkursbilanz
Kostenmanagement
Kurse
Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung
Lebensversicherungen
Liegenschaftenverwaltung
Liegenschaftenbuchhaltung
Liegenschaftensteuer
Liquidationsbilanz/Konkursbilanz
Liquiditätsplanung
Liquidation
Liquiditätsplanung
Lohnabrechnung
Lohnabzüge
Lohnadministration
Lohnausfallversicherung
Lohnausweis
Lohnbuchhaltung
Männeralimente
Mehrwertsteuer-Anmeldung, Mehrwertsteuerpflicht,Mehrwertsteuer-Abrechnung
Mini-Website
Mitarbeiter-Vermittlung
Mutterschaftsentschädigung
MwSt. Mehrwertsteuer
Nachfolgeplanung
Nachilfestunden Buchhaltung
Natürliche Personen
NAV Normalarbeitsvertrag
NBU Nichtbetriebsunfallversicherung
Notariat
Obligationen
OR Obligationenrecht
Officedienstleistungen
Ordentliche Kapitalerhöhung
Organ
Organmandat
Organisationsberatung
Optionen
Outsourcing
Pauschale Steueranrechnung
Pensionskasse, Pensionskassenverwaltung
Personaladministration
Personalbeschaffung
Personalevaluation
Personalversicherungen
PrHG Produktehaftpflichtgesetz
Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflicht
Projektmanagement
Provisorische Steuerrechnung
PS Partizipationsschein
Quellensteuer, Quellensteuertarif, Quellensteuerpflichtiger Lohn
Rechnungswesen
Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutz
Rechtsvertretung
Reserven
Revisor, Revisionsstelle
Rohstoffe
Rückstellungen
Saldosteuersatz
Sammelstiftung
Selbständigkeit
Sekretariatsservice
Sicherung/Aufbewahrung div. Anlagen
Sozialabzüge
Sozialhilfebezug
Sozialversicherungen
Scheidung
Scheidungsberatung, Scheidungsbegehren
Schenkungssteuer
SchKG BG Schuldbetreibung und Konkurs
Schliessfach
SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt
Schweizer Steuerdomizil
Staatssteuer, Kantonssteuer
Stakeholder
Stammkapital
Startup
Statuten
Steuerabzüge, Sozialabzüge
Steuerausscheidung
Steuererleichterung, Steuerdomizile
Steuerflucht
Steuerfreie Beträge
Steuerfuss, Steuertarif
Steuern, Steuern vermeiden, Steuern sparen, Steuern optimieren
Steuerbares Vermögen
Steuerberatung, Steuerberater, Steuermandate
Steuerberrechnung, Steuerservice
Steuererklärung, Steuerabzüge
Steuerdeklaration
Steuerdomizil, Steuererklärungsmandate
Steuerplanung
Steueroptimierung
Steuersparmodelle
Steuertarife, Veranlagung, Neuveranlagung
StGB Strafgesetzbuch
Stiftung, Stiftungsrat
Stille Reserven
Taggeldversicherung
Tax Holidays, Tax ConsultantTelefonservice
Testament, Erstellung Testament
Trennung
Trennungsberatung
Tresor
Treuhandbüro, Treuhandmandate
Treuhandgeschäfte
Treuhandkonto
Treuhandgeschäfte
Übernahmebilanz
Unabhängige Versicherungsberatung
Unabhängige Vermögensberatung
Unterlagen Steuererklärung
Unternehmensgründung
Unternehmenskauf
Unternehmensnachfolge
Unternehmenssteuer
Unternehmensverkauf
Unternehmensvermittlung
URG Urheberrechtsgesetz
UVG Unfallversicherungsgesetz, Unfalltaggeld, Unfallabredeversicherung
Variable Kosten
Verein
Vermögen im Ausland
Vermögensberatung, Anlageberatung, Vermögensverwaltung
Vermögenssicherung
Vermögenssteuer
Vermögensverwaltung, Steueroptimierung, Steuern
Verrechnungssteuer
Versteckte Reserven
Vertretung
Verwalter, Verwaltung, Verwaltungen
Verwaltungskosten
Verwaltungsrat
Vorbereitung Trennung
Vorbereitung Scheidung
Vorsorge, Vorsorgeberatung
Website
Webkonzept
Wertschriften
Wertschriftenverzeichnis
Work-Life-Balance
ZGB Zivilgesetzbuch
Zusätzliche Fragen zum Treuhandbereich?
Zuwendungen
Zwischenbilanz
1. Säule
2. Säule
3. Säulle
Mehrwertsteuer
Ab einem Jahresumsatz von CHF 100.000.-- ist man der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt.
Der Ansatz ist von der Branche- und dem Umsatz abhängig.
Beachten Sie, dass Sie ab diesem Umsatz auch eine ordentliche Buchhaltung führen müssen!
Neu ist ab 01.01.2018 auch der Umsatz im Ausland mehrwertsteuerpflichtig!
Ausländische Unternehmen mit Umsatz in der Schweiz sind
ebenfalls neu Mehrwertsteuerpflichtig (CH-Umsatz).
Die Mehrwertsteuerpflicht besteht nur für Umsätze, die direkt in der Schweiz physisch erwirtschaftet werden, d.h. dass auf Exporte und Leistungen im Ausland, gemäss Mehrwertsteuergesetz, keine Mehrwertsteuer verrechnet und damit auch nicht abgeliefert werden muss.
Bei der Anmeldung zur Mehrwertsteuerpflicht/Umsatzsteuer kann man u.a. für die Abrechnung zwischen vereinbarten und vereinnahmten Entgelten wählen. Das bedeutet, zwischen dem Mehrwertsteuerbetrag auf gestellte Rechnungen oder Rechnungen die tatsächlich voll bezahlt wurden. Abgesehen von einer Ausnahme (Saldosteuersatz), kann man die sogenannte Vorsteuer (Mehrwertsteuer für Lieferanten) beim steuerpflichtigen Betrag voll abziehen, sofern tatsächlich Mehrwertsteuer verrechnet wurde.
Seit 01.01.2018 ab 01.01.2024
Normaler Satz 7,7 % 8,1 %
Reduzierter Satz 2,5 % 2,5 %
Sondersatz 3,8 % 3,7 %
Es sind jedoch auch Saldosteuersätze möglich, d.h. es wird für die Berechnung der Steuerschuld nur der Umsatz berücksichtigt, also kein Vorsteuerabzug. Ansätze je nach Branche und Umsatz.
Zum Vergleich: Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer Deutschland 19 %!
Buchhaltungspflicht
Buchhaltungspflicht
Alle Gesellschaften die im Handelsregister eingetragen sind, bzw. eingetragen werden müssen sind Buchführungspflichtig. Siehe auch Handelsregisterverordnung (HRegV) und OR Art. 957 bis 963. Gemäss StGB Strafgesetzbuch Art. 283 b, kann bei der Unterlassung einer ordentlichen Buchführung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen!
Bezüglich der gesetzlichen Vorschriften über die Revision der Jahresrechnung, auch Wirtschaftsprüfung genannt, finden Sie weitere Informationen unter "Dienstleistungen - Buchhaltung".
Natürliche Personen (Einzelfirma) müssen sich im Handelsregister eintragen lassen, wenn ein Jahresumsatz von mindestens CHF 100.000.-- erreicht wird. Somit auch Buchführungspflichtig! In diesem Fall unterstehen Sie ev. auch der Mehrwertsteuerpflicht.
Abgesehen davon, ist die Finanzbuchhaltung ein sehr wichtiges Instrument der Geschäftsführung in den Bereichen: Liquiditätsplanung, Investitionsplanung, Steuerplanung, Kostenmanagement und Preiskalkulation.
Im Zusammenhang mit derSteuererklärung ist eine ordentliche Buchhaltung aber in jedem Fall zu empfehlen!
Die Aufbewahrungspflicht beträgt für die Buchhaltung und Geschäftskorrespondenz 10 Jahre! Mit Ausnahme der unterzeichneten Bilanzen sind allg. lesbare elektronische Datenträger erlaubt!
Die Führung der Buchhaltung erfordert Fachkenntnisse, Erfahrung und Kenntnisse der entsprechenden Gesetze- und Verordnungen und der aktuellen Änderungen. Das Führen der Lohnbuchhaltung ist im Vergleich mit der Buchhaltung (Finanzbuchhaltung) ebenso anspruchsvoll, denn sie ist abhängig und beeinflusst auch die Anstellungsverträge (Arbeitsverträge), kantonalen und schweizerischen Gesetze bezüglich Sozialversicherungen (Personalversicherungen), Sozialleistungen, Personaladministration, Personalreglemente, Lohnabrechnung und damit auch die Lohnausweise/Steuererklärungen.
Personal-Versicherungen
Kinder-Familienzulagen, Kindergeld in der Schweiz (FZ)
Der Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse.
Der Anspruch auf die Kinderzulagen entsteht am ersten Tag des Geburtsmonats und endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Für Kinder, die wegen Krankheit oder Gebrechen mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze 18 Jahre.
Für Kinder, die in Ausbildung stehen, wird eine Ausbildungszulage (17. bis max. 25. Altersjahr) ausgerichtet. Kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle jährliche Altersrente der AHV.
Höhe und Anspruch auf Kinderzulagen/Kindergeld, Ausbildungszulagen und Geburtszulagen ist kantonal geregelt! Der Bund schreibt lediglich vor, dass die Kinderzulagen mindestens CHF 200.-- und die Ausbildungszulagen mindestens CHF 250.-- betragen müssen. Das Mindesteinkommen für den Anspruch auf Familienzulagen beträgt CHF 7.050 pro Jahr. Arbeitnehmer mit tieferem Einkommen als das Mindesteinkommen können in diversen Kantonen unter bestimmten Voraussetzungen Familienzulagen beziehen. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende können diese Zulagen auch bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Das Kind darf höchstens CHF 2.350.00 im Monat verdienen ansonsten keine Kinderzulagen ausbezahlt werden.
Kleinkinderbetreuungsbeiträge: Im Kanton Zürich können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kleinkinderbetreuungsbeiträge bei der Wohngemeinde beantragen. Diese werden bis zur Vollendung des zweiten Altersjahrs ausgerichtet. Der maximale monatliche Betrag beträgt CHF 2.808.00.
Kantonale Ansätze in CHF
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Kanton Zürich: Ab 12. Alterjahr beträgt die Kinderzulage CHF 250.00 pro Monat.
Die Finanzierung dieser Zulagen erfolgt durch die Arbeitgeber (Abgabe Lohnprozente der Lohnsumme).
- Taggeldversicherung Krankheit (Lohnausfallversicherung, Krankentaggeldversicherung/KTG)
Diese Versicherung deckt den Lohnausfall nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit ab. Der Lohnausfall bei Unfall ist, sofern vorhanden, durch die Unfallversicherung gedeckt. Lösungen gemäss GAV oder Einzelarbeitsvertrag (siehe OR Art. 324 a). Wenn der Arbeitgeber keine Kollektivversicherung anbietet (ist freiwillig), können Sie sich bei einer privaten Versicherungsgesellschaft versichern.
Selbständige können eine Taggeldversicherung für Krankheit und Unfall bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abschliessen. Für Selbständige ein MUSS (Existenzsicherung)!
Die Leistungshöhe und Bezugsdauer können Sie in Abhängigkeit der fälligen Prämien und des Einkommens selbst bestimmen.
- Taggeldversicherung Unfall (Lohnausfall, Heilungskosten)
Unfall-Abredeversicherung. Wer seine Arbeitsstelle verlässt, bleibt noch 30 Tage lang gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dann endet der Versicherungsschutz über den Betrieb. Reiselustige sollten deshalb die Nichtberufsunfallversicherung verlängern. Dies ist mit der sogenannten Abredeversicherung für höchstens sechs Monate möglich. Wer eine solche abschliesst, ist zu den gleichen Konditionen versichert wie "normale" Angestellte: Sie haben dieselben Versicherungsleistungen zugute wie Angestellte, die in ihrer Freizeit einen Unfall haben. Das heisst, Versicherte haben Anspruch auf Heilbehandlung, Taggeld (Lohnausfall), Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten. Voraussetzung ist, dass man vor Abschluss der Abredeversicherung am Arbeitsplatz auch gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Dies ist bei allen Angestellten der Fall, die pro Woche mehr als acht Stunden bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben. Eine Abredeversicherung ist allen zu empfehlen, die einen Stellenwechsel für einen unbezahlten Urlaub nutzen. Hingegen müssen Arbeitslose keine Abredeversicherung abschliessen. Denn Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind automatisch bei der Suva gegen Unfälle versichert. Der Abschluss einer Abredeversicherung ist einfach: Die Abredeversicherung muss bei der UVG-Versicherung Ihres Arbeitgebers abgeschlossen werden. Bei der SUVA erhalten Sie einen Einzahlungsschein bei Ihrer Agentur unter 0848 820 820. Die Prämie kostet 25 Franken für jeden angebrochenen Kalendermonat. Zahlen Sie den Betrag für die gewünschte Anzahl Monate (maximal 6) ein. Die Prämie muss vor Ablauf der 30-tägigen Frist einbezahlt sein. Für Heilungskosten können sich Nichterwerbstätige auch bei ihrer Krankenkasse versichern.
1. Unfallversicherung UVG Betriebsunfallversicherung BU Nichtbetriebsunfallversicherung NBU
Einzelfirma freiwillig. Angestellte obligatorisch. Ansatz je nach Branche. Bestimmte Branchen (z.B. Baugewerbe, Industrie und Reinigungsdienstleistungen) müssen bei der SUVA versichert werden!
Obligatorisch zu versichern sind alle Arbeitnehmende, einschliesslich Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätige Personen. Obligatorisch versichert sind auch Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgebenden tätig sind (Schnupperlehre), für die Dauer dieser Tätigkeit.
Nicht obligatorisch zu versichern sind namentlich: Mitarbeitende Familienmitglieder die keinen Barlohn beziehen. In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre Familienmitglieder. Mitglieder von Verwaltungsräten die nicht im Betrieb tätig sind. Wenn der Lohn tiefer als CHF 2.300.-- / Jahr ist.
Nebst Lohnersatz (Unfalltaggeld) nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, deckt diese Versicherung die Heilungskosten (allgemeine Abteilung) bis zur Herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit oder den Übertritt in die staatliche Invalidenversicherung.
Das gesetzliche maximal versicherbare UVG-Jahreseinkommen beträgt CHF 126.000. Höhere Bedürfnisse müssen mit einer rein privaten Versicherung abgedeckt werden.
Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle (BU) die je nach Versicherung im Bereich von 2 % sind. Die Arbeitnehmer tragen die Prämien für Nichtberufsunfälle (NBU)
die im Bereich ab 2 % sind. Abweichende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer und zu Lasten Arbeitgeber sind jedoch erlaubt.
Je nach Branche besteht die Pflicht die Unfallversicherungen BU/NBU bei der Suva abzuschliessen (Gesetz)!
Unfall-Abredeversicherung. Wer seine Arbeitsstelle verlässt, bleibt noch 30 Tage lang gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dann endet der Versicherungsschutz über den Betrieb. Reiselustige sollten deshalb die Nichtberufsunfallversicherung verlängern. Dies ist mit der sogenannten Abredeversicherung für höchstens sechs Monate möglich. Wer eine solche abschliesst, ist zu den gleichen Konditionen versichert wie "normale" Angestellte: Sie haben dieselben Versicherungsleistungen zugute wie Angestellte, die in ihrer Freizeit einen Unfall haben. Das heisst, Versicherte haben Anspruch auf Heilbehandlung, Taggeld (Lohnausfall), Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten. Voraussetzung ist, dass man vor Abschluss der Abredeversicherung am Arbeitsplatz auch gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Dies ist bei allen Angestellten der Fall, die pro Woche mehr als acht Stunden bei einem Arbeitgeber gearbeitet haben. Eine Abredeversicherung ist allen zu empfehlen, die einen Stellenwechsel für einen unbezahlten Urlaub nutzen. Hingegen müssen Arbeitslose keine Abredeversicherung abschliessen. Denn Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind automatisch bei der Suva gegen Unfälle versichert. Der Abschluss einer Abredeversicherung ist einfach: Die Abredeversicherung muss bei der UVG-Versicherung Ihres Arbeitgebers abgeschlossen werden. Bei der SUVA erhalten Sie einen Einzahlungsschein bei Ihrer Agentur unter 0848 820 820. Die Prämie kostet 25 Franken für jeden angebrochenen Kalendermonat. Zahlen Sie den Betrag für die gewünschte Anzahl Monate (maximal 6) ein. Die Prämie muss vor Ablauf der 30-tägigen Frist einbezahlt sein.
Nichterwerbstätige können sich bei der Krankenkasse für die Unfallheilungskosten versichern.
Die Prämie für die BU ist nach Gefahrenklassen abgestuft.
Die Prämie für die NBU ist nach der Berufstätigkeit abgestuft. Pflicht besteht erst ab 8 Arbeitsstunden pro Woche!
Basis für die Prämienberechnung ist die AHV-pflichtige Lohnsumme.
Lohnlimite: Maximal versicherbarer UVG-Lohn CHF 126.000.--/Jahr, ab 01.01.16 CHF 148.200.
Maximales Taggeld: 80 % vom versicherten Bruttolohn.
Ergänzende Versicherung für höhere Löhne ist möglich.
2. Individuelle Prämienverbilligung (IPV) - Krankenkassen (KVG)
Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung
Die berechtigten Personen werden automatisch durch die Wohngemeinden erfasst. Sie erhalten von der zuständigen Ausgleichskasse einen persönlichen Antrag, mit dem die Überweisung der IPV 2012 an den Krankenversicherer geltend gemacht werden kann. Der Antrag muss innert 2 Monaten unterschrieben und mit den allenfalls notwendigen Angaben und Unterlagen zurückgeschickt werden.
Elektronisch ermittelt werden Personen, die am 1. Januar 2011 Wohnsitz im Kanton hatten und deren satzbestimmendes steuerbares Gesamteinkommen und Gesamtvermögen innerhalb der unter Punkt 13 aufgeführten Höchstgrenzen liegen.
Die Höhe der IPV 2012 richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen am Stichtag 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der dem Steueramt am 1. Januar 2011 zuletzt bekannten definitiven Steuerfaktoren (entspricht in der Regel dem Einkommen und Vermögen aus dem Jahr 2009).
Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach dem 1. Januar 2011 in den Kanton verlegen, können im Auszahlungsjahr (2012) bei der Gemeinde Antrag auf Prämienverbilligung 2012 stellen. Massgebend für die IPV-Berechtigung sind die ersten Steuerfaktoren.
Anspruchsberechtigte Personen der Jahrgänge 1987 bis 1993, die sich in einer Erstausbildung befinden, erhalten bei Vorlage eines Ausbildungsnachweises eine IPV in Höhe der halben regionalen Durchschnittsprämie. Junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr, der Anspruch auf eine IPV haben und sich nicht in einer Erstausbildung befinden, erhalten eine IPV für Kinder/junge Erwachsene zugesprochen.
Personen ab Jahrgang 1993: Bis die persönlichen definitiven Steuerfaktoren Vorliegen, erhalten Personen ab Jahrgang 1993 eine IPV zugesprochen, bei der als Berechnungsgrundlage ein Einkommen und Vermögen von 0 CHF angenommen wird.
Im Jahr 2012 geborene Kinder: Für Neugeborene, deren Eltern anspruchsberechtigt sind, wird die IPV in der Regel erstmals im Jahr 2013 ausbezahlt. Wird durch die gesetzliche Vertretung bei der Gemeinde speziell Antrag gestellt, kann für die im Jahr 2012 geborenen Kinder die anteilmässige IPV bereits ab dem der Geburt folgenden Monat beansprucht werden.
Personen mit Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV
Bei Personen, die Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, wird die Vergütung der regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt über diese Leistungen abgerechnet.
Kein Anspruch auf Prämienverbilligung
Keine Prämienverbilligung erhält, wer erst nach dem 1. Januar 2017 Wohnsitz im Kanton nimmt,
- nach dem 1. Januar 2016 den Wohnsitz in einen Fremdkanton verlegt. Erkundigen Sie sich über den Anspruch bei der neuen Wohngemeinde,
- von der Versicherungspflicht befreit ist.
Veränderte Verhältnisse
Änderung der persönlichen Verhältnisse:
- Bei Änderung des Zivilstands kann nachträglich bei der Gemeinde ein Antrag auf eine IPV gestellt werden, wenn die ersten Steuerfaktoren nach Eintritt des Ereignisses innerhalb der Berechtigungsgrenzen liegen. In diesen Fällen wird die IPV anteilmässig ab Folgemonat des Ereignisses ausbezahlt.
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse:
- Weicht im Auszahlungsjahr (2012) das steuerbare Gesamteinkommen (massgebend sind die Faktoren aus der Steuererklärung 2011) von den am Stichtag ermittelten Steuerfaktoren ab und liegt das satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen und Gesamtvermögen innerhalb der Berechtigungsgrenze, kann bei der Gemeinde ein Gesuch um Ausrichtung einer IPV eingereicht werden.
Auszahlung der Prämienverbilligung
Die IPV wird ab Januar 2012 in der Regel mit den Prämien Ihres Krankenversicherers verrechnet. Über die Höhe des zugesprochenen Betrages informiert die zuständige Ausgleichskasse die Berechtigten.
Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Prämienverbilligung 2012 im Kt. Zürich
Der Regierungsrat bestimmte die Höhe der Prämienverbilligung 2012 im Herbst 2011, als die Krankenkassen-Prämien für das Jahr 2012 bekannt wurden. Die Ausgleichskasse informiert die anspruchsberechtigten Personenschriftlich über den Betrag. Bisher stehen erst die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest. Ehepaare bzw. eingetragene Partner, Familien und Einzelpersonen haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre am 1. Januar 2011 bekannten neuesten definitiven Steuerfaktoren innerhalb der folgenden Grenzen liegen.
Verheiratete bzw. eingetragene Partner und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
(satzbestimmendes steuerbares Gesamtvermögen nicht höher als CHF 300.000)
steuerbares Gesamteinkommen oder Quellensteuer Präminenverbilligung erhalten
0 - 47.500 0 - 3.337 Eltern und Kinder
47.600 - 61.000 3.338 - 5.554 nur die minderjährigen Kinder
Verheiratete bzw. eingetragene Partner ohne Kinder
steuerbares Gesamteinkommen oder Quellensteuer
0 - 47.500 0 - 3.337 beide Partner
Einzelpersonen
(satzbestimmendes steuerbares Gesamtvermögen nicht höher als CHF 150.000)
steuerbares Gesamteinkommen oder Quellensteuer
0 - 37.200 0 - 3.161 Einzelperson
Pensionskasse / BVG / 2. Säule / Berufliche Vorsorge (Altersvorsorge)
Das BVG (Pensionskasse) bildet zusammen mit der AHV/1. Säule die Altersvorsorge (gesetzliches Minimum für Angestellte). Dazu können eventuell noch Auszahlungen aus Versicherungspolicen, Freizügigkeitspolicen und der 3. Säule kommen.
Pflichtig ist der Lohnanteil ab CHF 21.330.-- / Jahr, der max. Koordinationsabzug beträgt 24.885.-- , der minimale CHF 3.555.--, d.h. ab einem Jahreseinkommen von CHF 24.885.-- (21.330.-- + 3.725.--) ist man für den Betrag von CHF 21330.-- BVG-Versichert.
Der maximal versicherbare BVG-Lohn beträgt 85.320.-- (gesetzlicher Teil).
Grundlage für die Prämienberechnung sind die AHV-pflichtigen Lohnbestandteile, d.h. Kinderzulagen und Spesen müssen nicht berücksichtigt werden.
Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG) gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende die bei der AHV beitragspflichtig sind!
Siehe auch Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge BVG; Art. 11 Abs. 1.
Entscheidend für die Rente ist nebst dem ersparten Kapital der "Umwandlungssatz"! Sollte die voraussichtliche BVG-Rente zusammen mit der AHV-Rente zu tief sein, hat man die Möglichkeit sich bei der Pensionskasse einzukaufen damit die Rente höher wird. Beim Einkauf in die Pensionskasse kann man zudem den einbezahlten Betrag in der Steuererklärung (Einkaufsbeiträge 2. Säule) abziehen und spart damit Steuern. Der technische Zinssatz (Zins auf dem ersparten Kapital) liegt zurzeit bei 2 % (gesetzliches Minimum).
Der Umwandlungssatz z.Zt. Frauen 6,9 %, Männer 6.95 % wird bis inkl. 2013 pro Jahr jeweils um 0,5 % gesenkt. Der Umwandlungssatz ergibt sich aus der durchschnittlichen Lebenserwartung nach dem Pensionierungsalter. Mit dem Umwandlungssatz wird die Jahresrente vom bestehenden Kapital ausgerechnet. Beispiel: Sie haben beim Erreichen des Pensionierungsalter ein Pensionskassenkapital von CHF 500.000.--, das ergibt bei einem Umwandlungssatz von 6,9 % (Frauen) eine Altersrente von CHF 34.500.-- pa. / CHF 2.875.-- pro Monat.
Arbeitslosen wird das Pensionskassenvermögen, gemäss BVG- und PK-Reglement, auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Empfehlenswert ist es, wenn man sicherstellt, dass es auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen wird. Nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sollte man das Kapital wieder in die Pensionskasse überweisen lassen. Wird keine Erwerbstätigkeit mehr als Angestellter aufgenommen, wird das Kapital mit dem Pensionierungsalter oder bei Aufnahme einer selbststänständigen Tätigkeit (Einzelfirma) ausbezahlt.
Selbständige (Einzelfirma) unterliegen nicht der BVG-Versicherungspflicht!
Lösungen finden Sie aber bei einer privaten Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von Ihren Wünschen und finanziellen Möglichkeiten! Lassen Sie sich aber bei uns bezüglich Beitrags- und Leistungsprimat beraten. Als Alternative bietet sich die 3. Säule an (siehe unten den Artikel zur 3. Säule)!
Scheidung: Bei einer Ehescheidung werden die beiden Pensionskassenguthaben, Guthaben auf Freizügigkeitskonten und allfälliger Guthaben der 3. Säule, die während der Ehe erworben wurden, zusammengefasst und danach geteilt (wird durch das Gericht veranlasst). In diesem Zusammenhang lesen Sie auch meinen Artikel betreffend AHV bei Scheidung!
Vorbereitung Pensionierung: Es ist empfehlenswert, sich mindestens drei Monate vor der Pensionierung bei der Gemeinde-AHV-Ausgleichskasse zu melden, damit die AHV-Rente rechtzeitig ausbezahlt werden kann.
Kapitalauszahlungen sind in folgenden Fällen jederzeit möglich: Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum (Haus, Eigentumswohnung). Seit dem 1. Juli 2012 akzeptieren die Banken nur noch 10 % des Pensionskassenkapitals als Eigenkapital. Der Rest des geforderten Eigenkapitals muss aus dem freien Vermögen finanziert werden. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dafür muss die Anmeldung beim zuständigen Handelsregister, die AHV-Anmeldung und ein Businessplan vorgelegt werden (die Gründung einer GmbH oder AG gilt nicht als Selbständigkeit!). Zusätzlich ist das vorlegen eines entsprechenden Mietvertrages, Visitenkarten, Internetauftritt und Kundenverträge/Rechnungsstellungen notwendig! Später nach Auszahlung des Kapitals kann immer noch ein AG oder GmbH gegründet werden! Und definitive Ausreise in ein Nicht-EU/EFTA Land. Bei der Auszahlung wird sofort eine Steuer mit einem Sondersatz fällig und wird nicht zusammen mit dem übrigen Einkommen berechnet.
Freizügigkeitskonten kann man ohne Angabe von Gründen ab 60 Jahre auszahlen lassen!
3. Säule:
Der Sinn der 3. Säule besteht darin, die 1. Säule (AHV-Rente) und die 2. Säule (Pensionskassenrente) mit einer Kapitalauszahlung zu ergänzen wobei die 3. Säule im Gegensatz zur 1. und 2. Säule freiwillig ist.
Wenn Sie einer Pensionskasse angehören, können Sie, sofern einbezahlt, max. CHF 6.768.-- für das Jahr 2015 (Steuerdeklaration im 2016) bei der 3. Säule a, abziehen. Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen 2. Säule angehören, können höchstens 20 % des Erwerbseinkommens, max. CHF 33.840.-- abziehen.
Einzahlungen kann man bei mehreren Konten tätigen. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein: AHV-pflichtiges Einkommen, ab 18 Jahren bis zum gesetzlichen AHV-Alter, bzw. bei Erwerbstätigkeit bis maximal 5 Jahre danach.
Das Kapital kann jederzeit auch für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und für Einzahlungen in eine steuerfreie Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule verwendet werden. Bei einer definitiven Ausreise aus der Schweiz gelten dieselben Bestimmungen wie bei der beruflichen Vorsorge/2. Säule.
Kapitalauszahlungen aus der 2. und 3. Säule werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Sondersatz, der von der Höhe der Beträge abhängig ist, versteuert. Kapitalbezüge sind ohne besondere Gründe ab Alter 63 möglich.
Als Ergänzung, oder als Alternative eignet sich z.B. auch ein Treuhandkonto zur Vermögens- und Alterssicherung. Gerne informiert Sie Herr Roger Kümmerling über die Details.
Arbeitslosenkasse ALK
Rechtsgrundlage: Artikel 8 - 30 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz)und Art. 3 - 45 Arbeitslosenversicherungsverordnung).
Basis für die ALV-Prämienberechnung ist die AHV-pflichtige Lohnsumme.
Der Beitragssatz von 1,1 % gilt für ein Jahreseinkommen bis CHF 148.200.-- Für den Lohnanteil zwischen 148.201.-- und CHF 315.000.-- = 0,5 %. Dies ist lediglich ein Solidaritätsbeitrag, d.h. das maximal versicherbare Einkommen bleibt bei CHF 148.200.--.
Selbständigerwerbende (Einzelfirma) können sich bei öffentlichen Kassen nicht versichern, somit auch keine Beitragspflicht. Das heisst, wenn Selbständigerwerbende scheitern, können sie auch nicht Arbeitslosengelder beziehen! Als Alternative bleibt dann ev. nur noch der Weg zum Sozialamt oder den Weg zurück zur Anstellung. Im Gegensatz dazu müssen bei Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sogenannte Organe wie vollamtliche Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder und Geschäftsführer zwar die Beiträge bezahlen, es besteht aber keine Bezugsberechtigung für Arbeitslosengelder!
Bei Arbeitslosigkeit beträgt das Taggeld 70 % resp. 80 % des versicherten Verdienstes (von max. CHF 148.200.-- pa. resp. 12.350.-- /Mt.) d.h. monatliches Taggeld max. 8.645.-- resp. 9.880.-- brutto/Monat.
Der Taggeldanspruch beträgt für vorher Erwerbstätige 400 Taggelder oder 520 Taggelder, wenn min. 18 Beitragsmonate und 55-jährig. Beitragsbefreite 260 Taggelder innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist.
Bei der monatlichen Auszahlung werden Beiträge für die AHV/IV/EO, Nichtbetriebsunfallversicherung und BVG-Risikoversicherung abgezogen.
Für die Anmeldung wenden Sie sich an das zuständige RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) und Arbeitslosenversicherungskasse/AHV-Ausgleichskasse. Anmelden sollte man sich zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nicht erst nach Austritt aus der Firma.
Unfreiwillige Frühpensionierung mit Einkommenseinbusse: Sie haben ebenfalls Taggeldanspruch! Wenden Sie sich ans RAV/Arbeitslosenkasse.
Insolvenzentschädigung: Wer erfolglos versucht hat, bei seinem zahlungsunfähigen Arbeitgeber für bereits geleistete Arbeit Lohnforderungen durchzusetzen, kann für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses Insolvenzentschädigung beanspruchen. Entschädigungsansprüche sind innert 60 Tagen seit der Publikation des Konkurses, der Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub resp. dem Pfändungsvollzug bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons in dem die Arbeitgeberfirma Ihren Sitz hat, geltend zu machen. Die Auszahlung pro Monat beträgt max. 80 % des versicherten Verdienstes aber max. CHF 8.400.--/Monat.
Schlechtwetterentschädigung: Arbeitgeber bestimmter Branchen können bei Umsatzverlust/Arbeitsausfall, infolge dauernd schlechten Wetters, Schlechtwetterentschädig beantragen. Die Entschädigung kann bis zu 80 % der anrechenbaren Lohnkosten pro Arbeitnehmer betragen (max. von CHF 148.200.-- pa.).
Kurzarbeit: Arbeitgeber können bei ungenügender Geschäftslage/Arbeitsauslastung der Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Voraussetzung dazu ist u.a. dass dieser "Lohnkostenersatz" der Verhütung von Entlassungen dient. Die maximale Leistungsdauer beträgt 18 Monate, Karenzfrist 1 Tag.
AHV (Alters- und Hinterlassenenrente / 1. Säule)
Die AHV bildet zusammen mit dem BVG (Pensionskasse/2. Säule) die Altersvorsorge (gesetzliches Minimum für unselbständig Erwerbende). Dazu kommen eventuell noch Auszahlungen aus Freizügikeitspolicen, Versicherungspolicen und der 3. Säule.
Erwerbstätige ab 18. Altersjahr sind beitragspflichtig. Selbständige (Einzelfirma) bezahlen einen vom Einkommen abhängigen Satz, jedoch mindestens CHF 504.--. Angestellte, z.B.: AG, GmbH, bezahlen 5,125 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die AHV/IV/EO.
Noch nicht bezahlte AHV-Beiträge können innerhalb von fünf Jahren nachbezahlt werden! Wenn Sie nicht in der Lage sind die Nachzahlung sofort zu leisten, können Sie mit der AHV-Ausgleichskasse Ratenzahlungen vereinbaren.
Nichterwerbstätige, z.B. Studenten, unterstehen ab Alter 21 der AHV-Beitragspflicht.
Beiträge nach Vermögen und Renteneinkommen, mindestens CHF 504.-- / Jahr.
Empfänger von Sozialhilfeleistungen wird auf Verlangen der Mindestbetrag von CHF 504.-- durch den Kanton bzw. der Wohnortsgemeinde gutgeschrieben (Artikel 11 Absatz 2 Bundesgesetz über die AHV). In diesem Fall melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse. In beiden Fällen beträgt die Gutschrift auf dem individuellen AHV-Konto CHF 4.703.--. Die Gutschriften und der Mindestbetrag werden sporadisch neu festgelegt!
Bezieht ein Rentner eine AHV-Rente und der andere Ehepartner nicht und ist nicht erwerbstätig, dann müssen für den Nichtrentner AHV-Beiträge bezahlt werden.
Naturalbezüge, wie kostenlose Verpflegung und kostenloses wohnen, sind auch Beitragspflichtig (Bewertung durch die AHV-Ausgleichskasse).
Übersteigt der Jahreslohn pro Arbeitgeber den Betrag von CHF 2.300.-- nicht, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben.
Arbeitstätige Altersrentner sind ebenfalls der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt, haben aber einen AHV-Freibetrag von CHF 1.400.-- pro Monat und Arbeitsverhältnis (16.800.--/pa./Arbeitsverhältnis).
Das durchschnittliche Jahreseinkommen bis CHF 83.520.-- ist nebst den Beitragsjahren und den Betreuungs- und Erziehungsgutschriften, massgeblich für die Rentenhöhe. Übrigens, den persönlichen Kontostand kann man jederzeit kostenlos erfahren, kann auch
dazu dienen, die Beitragszahlungen der Arbeitgeber zu kontrollieren.
Bei lückenloser Beitragsdauer:
Altersrenten: (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
Alleinstehende: mind. CHF 14.140 max. CHF 28.200 / Jahr. Neu ab 01.01.2019 mind. CHF 14.220 max 28.440
Ehepaare: max. CHF 42.3000 / Jahr (Splitting zusammen max. 150 %).
Die Rente sollte min. 3 Monate vor der Bezugsberechtigung bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden, damit die Auszahlung rechtszeitig erfolgen kann.
Schweizerinnen und Schweizer die im Ausland den Wohnsitz haben, müssen die AHV-Rente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, CH-1211 Genf 2, bestellen. Auslandschweizer haben kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen!
Zusätzlich können, wenn die Rente die Kosten für Mietzins, Krankenkasse und Lebensunterhalt nicht deckt, analog zur IV-Rente auch Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen EL) beantragt werden. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Diese Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Anspruch haben Personen, die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben. Nebst den Ergänzungsleistungen hat man auch Anspruch auf durch die Versicherungen ungedeckten Krankheits- und Unfallkosten. Bezüger von Ergänzungsleistungen sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Der Serafe AG ist die EL-Verfügung einzureichen: Adresse: Serafe AG, Postfach, 8010 Zürich.
Ergänzungsleistungen: Alleinstehende max. CHF 19.210, Ehepaare max. CHF 28.815 pro Jahr.
Ehescheidung
Bei einer Scheidung werden die während der Ehe einbezahlten AHV-Beiträge von Ehemann und Ehefrau hälftig auf beide AHV-Konten aufgeteilt (AHV-Splitting). Erziehungsgutschriften werden für die Dauer der Ehe hälftig gutgeschrieben. Die Erziehungsgutschrift erfolgt für Kinder bis zum Alter von 16 Jahren. Nach der Ehe erhält derjenige die Erziehungsgutschrift bei dem die Kinder sind. Empfehlenswert ist es, sich mit dem Scheidungsurteil sofort bei der AHV-Ausgleichskasse zu melden und nicht erst mit dem Erreichen des Rentenalters oder bei Wiederverheiratung! Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden erst bei der Rentenberechnung festgesetzt und auf dem Konto verbucht!
AHV-Rentenkürzungen infolge Frühpensionierung
Die AHV kann ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Die damit verbundene, lebenslange Rentenkürzung beträgt 6,8 % pro vorbezogenes Jahr. Sonderregelung für Frauen der Jahrgänge 1945 bis 1947: Kürzungssatz von 3,4 %. Personen die die AHV vorzeitig beziehen, bleiben bis zum ordentlichen Rentenalter beitrags- pflichtig. Die Beiträge richten sich nach dem Renteneinkommen und dem Vermögen.
Sozialhilfeempfänger werden 2 Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter durch das Sozialamt gezwungen, die AHV-Rente frühzeitig zu beziehen. Das bedeutet ein Rentenverlust von 13,6 %! Bei Bedarf können allerdings Ergänzungsleistungen bezogen werden.
Rentenkürzungen infolge fehlender Beitragsjahre: 2,3 % pro fehlendes Beitragsjahr!
Haben Sie das jährliche AHV-Minimaleinkommen nicht erreicht, erfolgt eine Rentenkürzung. Sie können den fehlenden Betrag jedoch innerhalb von 5 Jahren nachzahlen. Das Minimaleinkommen für das 2010 beträgt CHF 4.554.-- und für 2011 CHF 4.703.--. Für Selbständigerwerbende 2010 CHF 8.991.-- und für 2011 CHF 9.094.--.
Wegzug ins Ausland und längerer Auslandaufenthalt: Je nach Land gibt es unterschiedliche Regelungen (zwischenstaatliche Abkommen) betreffend freiwilliger Zahlungen in die AHV. Im Zusammenhang mit der AHV-Bezugsberechtigung und Rentenkürzungen infolge fehlender Beitragsjahre, sollte man sich vor der Abreise eingehend informieren. Ebenso sollte man sich bei der Schweizer Botschaft im Ausland betreffend freiwilliger Einzahlung (Beitragsjahre) melden. Bei Wegzug ins Ausland ist für die Abrechnung und administrative Betreuung die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, CH-1211 Genf 2, zuständig.
Hinterlassenenrenten (Waisenrenten, Witwenrenten und Witwerrenten der AHV) Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Betragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht. Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Verglichen wird die um den Verwitwetenzuschlag erhöhte Altersrente mit der Hinterlassenenrente.
2. IV (Invalidenrente)
Die Rentenleistung ist analog der AHV-Rente vom bisherigen durchschnittlichen Einkommen abhängig.
Die Rentenhöhe wird jedoch auch vom Invaliditätsgrad bestimmt. Bei einer 100 % IV-Rente entspricht die Rente der einfachen AHV-Rente. Bei Teilinvalidität dem prozentualen Anteil.
3. ALV (Arbeitslosenversicherung)
Basis für die Prämienberechnung ist die AHV-pflichtige Lohnsumme.
Der Beitragssatz von 1,1 % gilt für ein Jahreseinkommen bis CHF 148.200.-- Für den Lohnanteil zwischen 148.201.-- und 315.000.-- = 0,5 %. Dies ist lediglich ein Solidaritätsbeitrag, d.h. das maximal versicherbare Einkommen bleibt bei CHF 126.000.--!
Selbständigerwerbende können sich nicht versichern, somit auch keine Beitragspflicht.
Bei Arbeitslosigkeit beträgt das Taggeld 70 % resp. 80 % des versicherten Verdienstes (von max. CHF 148.200.-- pa. resp. 12.350.-- /Mt.), d.h. max. CHF 8.645.-- resp. CHF 9.880.--/Monat.
Der Taggeldanspruch beträgt für vorher Erwerbstätige 400 Taggelder oder 520 Taggelder, wenn min. 18 Beitragsmonate und 55-jährig. Beitragsbefreite 260 Taggelder innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist.
4. EO (Erwerbsersatzordnung)
Die Mutterschaftsentschädigung/MSE beträgt 80 % vom versicherten Einkommen für die Dauer von 14 Wochen, aber maximal CHF 196.-- / Tag. Selbständigerwerbende haben ebenfalls Anspruch (Alle in der Schweiz erwerbstätigen Frauen).
Die Prämie ist in der AHV/IV/EO-Prämie enthalten (0,5 %). Die EO-Prämie beträgt bis 31.12.15 0,5 %. Ab 01.01.16 beträgt sie 0,45 %.
Entschädigungen für Militärdienstleistungen gemäss Tabellen der Ausgleichskassen oder Information durch die Truppen-Rechnungsführer (Fourier und Quartiermeister).
Total der Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV
AHV 8,4 %
IV 1,4 %
EO 0,45 % = 10,25 % / 5,125 %
ALV-Min. 2,2 % = 12,45 % / 6,225 %
Der Arbeitgeber muss zusätzlich noch einen Verwaltungskostenbeitrag von mindestens 0,5 %, also Total 6,75 % bezahlen, d.h. die Gesamtüberweisung an die AHV-Ausgleichskasse beträgt min. 13 %. Prämienpflichtig sind alle Lohnbestandteile mit Ausnahme der Kinderzulagen und Spesen.
Dazu kommen noch die Beiträge an die FAK (Familienausgleichskasse) für die Familienzulagen von 1,2 % (Kt. ZH).
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